Betriebsfläche und Nutzungsanteile zuerst bestimmen

Stellen Sie die gesamte landwirtschaftliche Nutzfläche und die jeweiligen Nutzungsarten zusammen. Für die betriebliche Aufzeichnung nach § 8 bestehen Ausnahmen: Betriebe mit höchstens 15 Hektar Nutzfläche sind ausgenommen, sofern auf weniger als zwei Hektar Gemüse angebaut wird. Eine weitere Ausnahme betrifft Betriebe, bei denen mehr als 90 Prozent der Nutzfläche als Dauergrünland oder Ackerfutterfläche genutzt werden. Almen und Gemeinschaftsweiden werden bei diesen Flächenberechnungen nicht eingerechnet; für diese Flächen sind nach § 8 keine Aufzeichnungen zu führen.

Angaben der betrieblichen Aufzeichnung zusammenstellen

Erfassen Sie nach § 8 Absatz 1 die gesamte landwirtschaftliche Nutzfläche. Geben Sie zusätzlich jene Fläche an, auf der stickstoffhältige Düngemittel ausgebracht wurden. Erfassen Sie den Stickstoff aus angefallenem, übernommenem, abgegebenem und ausgebrachtem Wirtschaftsdünger jeweils nach Abzug der Stall- und Lagerverluste.

Dokumentieren Sie außerdem die ausgebrachte Stickstoffmenge aus Wirtschaftsdünger, organischem Dünger und Mineraldünger sowie die jahreswirksame Menge. Erfassen Sie Bewässerungsmenge und Stickstoffzufuhr über das Bewässerungswasser. Notieren Sie außerdem den Kulturbedarf nach Ertragslage einschließlich Vorfruchtwirkung und die Größen der Anbauflächen.

Bedarf, Zufuhr und Jahreswirksamkeit auseinanderhalten

Bei mineralischen stickstoffhältigen Düngemitteln ist der gesamte enthaltene Stickstoff jahreswirksam. Bei Wirtschaftsdünger ziehen Sie zunächst Stall-, Lager- und Ausbringungsverluste ab. Multiplizieren Sie die verbleibende Stickstoffmenge anschließend mit dem Wirksamkeitsfaktor der Düngerart.

Stellen Sie der Stickstoffzufuhr den Bedarf der angebauten Kultur gegenüber. Ermitteln Sie den Bedarf entsprechend der Ertragslage nach Anlage 3. Rechnen Sie den aus der Vorfrucht verfügbaren Stickstoff an.

Erntebelege und besondere Bodenbearbeitung zuordnen

Düngen Sie Ackerflächen für eine höhere als mittlere Ertragslage, erfassen Sie die Erntemenge samt Wiegebelegen. Alternativ ermitteln Sie den Ertrag über die Silo-Kubatur. Ackerfutterflächen sind hiervon ausgenommen. Dokumentieren Sie außerdem Schlag und Zeitpunkt einer Bodenbearbeitung zur Erneuerung des Pflanzenbewuchses nach § 5 Absatz 2.

Gebiete nach Anlage 5 gesondert prüfen

In Gebieten nach Anlage 5 führen Sie betriebliche Aufzeichnungen bei mindestens zwei Hektar Gemüse oder mindestens fünf Hektar gesamter Nutzfläche. Zusätzlich muss der Anteil von Dauergrünland beziehungsweise Ackerfutterfläche unter 90 Prozent liegen. Rechnen Sie Almen und Gemeinschaftsweiden bei der Gesamtfläche nicht mit.

Zusätzliche Schlagaufzeichnungen nach § 9 Absatz 6 brauchen Sie in den erfassten Gebieten bei mehr als zwei Hektar Gemüse oder mehr als fünf Hektar Ackerflächen. Für die bewirtschafteten Ackerflächen werden die Kulturen erfasst, die jeweils auf mehr als 0,3 Hektar der Betriebsnutzfläche angebaut werden.

Zusätzliche Schlagdaten nach ihrem Ereignis erfassen

Erfassen Sie für die zusätzlichen Schlagaufzeichnungen die Bezeichnung und Größe von Schlag beziehungsweise Feldstück sowie die Kultur. Dazu gehören Düngerart und -menge, der darin enthaltene jahreswirksame Stickstoff und das Ausbringungsdatum. Aufgezeichnet werden außerdem Datum und Menge der Bewässerung samt Stickstoffzufuhr, Anbau- und Erntedatum und die Ertragslage. Belegen Sie die schlagbezogene Erntemenge mit Wiegebelegen oder ermitteln Sie den Ertrag über die Silo-Kubatur. Ackerfutterflächen sind davon ausgenommen. Berechnen Sie den Stickstoffentzug und den jährlichen Stickstoffsaldo nach der Ernte.

Diese Aufzeichnungen sind zeitnah, spätestens innerhalb von 14 Tagen nach der Ausbringung des Stickstoffs, dem Anbau, der Bewässerung oder der Ernte zu führen. Vergleichbare Schläge dürfen Sie in der Aufzeichnung zusammenfassen. Die Aufbewahrung beträgt auch hier sieben Jahre ab Ablauf des Kalenderjahres.

Feldmieten in der Gebietsprüfung berücksichtigen

Dokumentieren Sie in Gebieten nach Anlage 5 auch die Zwischenlagerung von Stallmist als Feldmiete. Erfassen Sie den Zeitpunkt der Errichtung, die Bezeichnung des Schlags beziehungsweise Feldstücks und den Zeitpunkt der Räumung. Auch diese Angaben werden innerhalb von 14 Tagen aufgezeichnet und sieben Jahre ab Ablauf des Kalenderjahres aufbewahrt.

Berechnungsgrundlagen der Wirtschaftsdünger dokumentieren

Rechnen Sie bei Gülle, Biogasgülle und Jauche mit Ausbringungsverlusten von 13 Prozent nach § 1. Für Stallmist und Kompost sind es neun Prozent. Beide Angaben beziehen sich auf den Stickstoffgehalt nach Stall- und Lagerverlusten. Anschließend wenden Sie den Faktor der Jahreswirksamkeit an. Der Wirksamkeitsfaktor beträgt für Stallmist 50 Prozent, Rottemist 30 Prozent und Kompost zehn Prozent. Für Jauche sind es 100 Prozent, Rindergülle 70 Prozent, Schweinegülle 80 Prozent und Hühnergülle 85 Prozent.

Schreiben Sie Ausbringungsverlust und Wirksamkeitsfaktor in getrennte Rechenpositionen. Bei Biogasgülle und Gärrückständen mit überwiegendem Anteil tierischer Ausscheidungen verwenden Sie den Faktor der überwiegenden Ausscheidungsart.

Wirtschaftsdüngergrenze und Kulturbedarf getrennt vergleichen

Bringen Sie im Betriebsdurchschnitt höchstens 170 kg Stickstoff aus Wirtschaftsdünger je Hektar und Jahr nach Stall- und Lagerverlusten aus. Rechnen Sie dabei auch den von Tieren selbst ausgebrachten Dung ein. Halten Sie zusätzlich die kulturbezogenen Düngemengen nach Anlage 3 ein. Berechnen Sie deshalb den Betriebsdurchschnitt und den Bedarf der einzelnen Kultur getrennt.

Nutzen Sie für Ackerflächen in Gebieten nach Anlage 5 die ertragslagenbezogenen Mengenbegrenzungen aus Anlage 3 Abschnitt I Tabelle 2. Sie begrenzen die jahreswirksame Stickstoffausbringungsmenge nach § 9 Absatz 4.

Stickstoffentzug und Jahressaldo nach der Ernte zuordnen

Berechnen Sie den schlagbezogenen Stickstoffentzug aus der Erntemenge mit den Faktoren der Anlage 3 Abschnitt V. Bilden Sie nach der Ernte auch den jährlichen Stickstoffsaldo nach diesem Abschnitt (§ 9 Absatz 6).

Düngeaufzeichnungen und Pflanzenschutzdokumentation trennen

Führen Sie Düngeaufzeichnungen, Dokumentation zur Ammoniakreduktion, Pflanzenschutzaufzeichnungen und zusätzliche ÖPUL-Unterlagen jeweils für ihren eigenen Zweck. Für die Pflanzenschutzdokumentation nutzen Sie die Anleitung zu den Pflanzenschutzaufzeichnungen.

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Düngesperrfristen: Welche Fläche, welcher Dünger, welcher Termin?

Welche Düngesperrfrist in Österreich gilt, hängt von Flächennutzung und Düngerart ab. Ordnen Sie Ihre Fläche Acker, Grünland, Ackerfutter oder den übrigen landwirtschaftlichen Nutzflächen zu. Prüfen Sie anschließend die Kulturvoraussetzungen der jeweiligen Ausnahme. Beachten Sie zusätzlich Bodenverhältnisse, Stickstoffbedarf und strengere Schutzgebietsvorgaben.

Flächennutzung vor dem Datum festlegen

Zu Ackerfutterflächen zählen Futtergräser, Wechselwiesen, Kleegras, Klee, Luzerne, Energiegräser und sonstiges Feldfutter mit mehrjährigen Kulturpflanzen. „Letzte Hauptfrucht“ bezeichnet die Kultur, die an einem Standort als letzte Kultur desselben Kalenderjahres geerntet wird.

Zu den landwirtschaftlichen Nutzflächen zählen auch Obstanlagen, Weingärten, Reb- und Baumschulen, Forstbaumschulen auf Acker oder Dauergrünland sowie Energieholz- und Christbaumflächen.

Leichtlöslichen und langsam löslichen Dünger unterscheiden

Leichtlösliche stickstoffhältige Düngemittel enthalten mehr als 20 Prozent ihres Stickstoffs als Nitrat-, Ammonium- oder Carbamid-Stickstoff. Dazu gehören Mineraldünger, flüssige Wirtschaftsdünger wie Jauche und Gülle, Legehühnerfrischkot, separierte Güllefeststoffe, Biogasgülle und Gärrückstände.

Langsam lösliche stickstoffhältige Düngemittel enthalten weniger als 20 Prozent in diesen leichtlöslichen Formen. Beispiele sind Festmist, Legehühnertrockenkot, Kompost und Carbokalk. Für Klärschlamm hängt die Zuordnung auch von der jeweiligen Aufbereitungsform ab. Ob ein Dünger fest oder flüssig ist, reicht für diese Zuordnung allein nicht aus.

Ackerflächen nach Ernte der letzten Hauptfrucht

Für leichtlösliche stickstoffhältige Dünger auf Ackerflächen, ausgenommen Ackerfutterflächen, beginnt das Verbot grundsätzlich ab der Ernte der letzten Hauptfrucht, jedenfalls aber nach dem 15. Oktober. Für die folgenden Kulturen dürfen Sie unter den jeweiligen Voraussetzungen bis 31. Oktober düngen.

Bei Raps, Gerste und Zwischenfrüchten muss der Anbau bis 15. Oktober erfolgt sein. Für im Folgejahr zu erntende oder mehrjährige Gemüsekulturen gilt als Anbaugrenze der 31. August. Bis dahin müssen auch die entsprechenden Blühkulturen zur Saatgutvermehrung oder Heil- und Gewürzpflanzennutzung angebaut sein. Für Erdbeeren gilt ebenfalls der 31. August.

Stellen Sie daher Kulturbezeichnung, Nutzungszweck und Anbaudatum zusammen. Prüfen Sie bei Blühkulturen ausdrücklich den bezeichneten Verwendungszweck.

Herbstgabe nach Ernte mit der Mengenbedingung verbinden

Bringen Sie auf Ackerflächen nach Ernte der letzten Hauptfrucht bis 31. Oktober höchstens 60 kg Stickstoff aus leichtlöslichen Düngemitteln je Hektar nach Abzug der Stall- und Lagerverluste aus. Voraussetzung bleibt, dass die Düngung nach § 2 Absatz 1 zulässig ist; Anlage 3 gilt zusätzlich.

Langsam lösliche Dünger auf Ackerflächen

Langsam lösliche stickstoffhältige Dünger dürfen auf diesen Ackerflächen nach § 2 Absatz 1 ab 30. November nicht ausgebracht werden. Das Ende des Verbotszeitraums ist grundsätzlich der 15. Februar des Folgejahres.

Grünland und Ackerfutter mit dem eigenen Zeitraum planen

Auf Grünland und Ackerfutterflächen ist die Ausbringung stickstoffhältiger Düngemittel nach § 2 Absatz 2 ab 30. November bis 15. Februar des Folgejahres verboten.

Auf Dauergrünland und Ackerfutter dürfen Sie vom 1. Oktober bis 29. November höchstens 60 kg Stickstoff aus leichtlöslichen Düngemitteln je Hektar nach Abzug der Stall- und Lagerverluste ausbringen. Halten Sie dabei auch die Mengenbegrenzungen der Anlage 3 ein.

Andere landwirtschaftliche Nutzflächen einordnen

Auf den übrigen landwirtschaftlichen Nutzflächen sind leichtlösliche stickstoffhältige Dünger vom 15. Oktober bis 15. Februar verboten. Für langsam lösliche stickstoffhältige Dünger gilt nach § 2 Absatz 3 der Zeitraum 30. November bis 15. Februar.

Frühjahrsbeginn und tatsächlichen Bedarf verbinden

Bei Kulturen mit frühem Stickstoffbedarf wie Durum-Weizen, Raps und Gerste dürfen Sie nach § 2 Absatz 1 ab 1. Februar düngen. Diese Ausnahme gilt auch für Kulturen unter Vlies oder Folie. Der allgemeine Verbotszeitraum endet am 15. Februar.

Bodenbedingungen am vorgesehenen Einsatztag beurteilen

Düngen Sie nicht mit Stickstoff auf gefrorenen, wassergesättigten, überschwemmten oder schneebedeckten Böden. Ein Boden ist wassergesättigt, wenn seine Wasseraufnahmefähigkeit erschöpft ist. Schneebedeckung liegt vor, wenn zum Ausbringungszeitpunkt weniger als die Hälfte des Schlagbodens schneefrei ist.

Halten Sie in Schutz- und Schongebieten auch strengere örtliche Düngeregeln ein.

Pflanzendecke oder bevorstehenden Anbau prüfen

Bringen Sie leichtlösliche stickstoffhältige Düngemittel nach § 3 nur auf lebender Pflanzendecke oder unmittelbar vor dem Anbau aus.

Bewässerung: NAPV-Aufzeichnung und befristetes Wasserrecht

Bei der Bewässerung kommt zur NAPV-Aufzeichnung das Wasserrecht hinzu. Für die Wiederverleihung eines Wasserbenutzungsrechts gilt ein Antragsfenster: frühestens fünf Jahre, spätestens sechs Monate vor Ablauf. Bewilligungen für Wasserentnahmen zu Bewässerungszwecken gelten höchstens 25 Jahre.

Bestehender Feldbrunnen in Niederösterreich

Zuständig ist die Bezirkshauptmannschaft beziehungsweise der Magistrat am Standort der Wasserentnahmestelle. Lassen Sie für eine Neuanlage ein Projekt von einem Fachkundigen erstellen. Für die Wiederverleihung nutzen Sie den eigenen Antrag für bestehende Feldbrunnen.

Tragen Sie in den fünfseitigen Antrag „UW-L3BH-WA1-BER1-P“, Version 2.1 vom September 2026, die bisherige Bewilligung ein. Ergänzen Sie Kennzeichen und Ablaufdatum sowie Standort, Koordinaten und Entnahmemengen des Brunnens.

Verwenden Sie den Antrag nur für Grundwasserentnahmen außerhalb des Grundwasserkörpers Traisental – DUJ. Für Entnahmen aus diesem Grundwasserkörper wenden Sie sich an die Bezirkshauptmannschaft oder den Magistrat.

Änderungen im Antrag

Kreuzen Sie an, ob die Anlage unverändert bleibt. Geben Sie zusätzliche Brunnen, Standortverlegung, höhere Entnahmemenge, geänderte ortsfeste Rohrleitungen auf Fremdgrundstücken oder Pumpentausch an. Gehört das Grundstück einer anderen Person, lassen Sie den Eigentümer im vorgesehenen Feld unterschreiben.

Bewässerung und Stickstoff

Erfassen Sie bei bestehender NAPV-Aufzeichnungspflicht die Bewässerungsmenge und die mit dem Wasser zugeführte Stickstoffmenge.

Nächster Schritt