Die digitale Pflanzenschutzaufzeichnung hat zwei Zeitachsen: Sie halten die Anwendung zuerst fest und überführen eine anders erstellte Aufzeichnung anschließend innerhalb der geltenden Frist in ein maschinenlesbares elektronisches Format. Die unverzügliche Ersterfassung bleibt dabei eine eigene Pflicht. Das AMA-Merkblatt trennt diese Schritte und verweist für Übergänge auf die Landesgesetze.
Für die Jahresplanung brauchen Sie deshalb mehr als den Hinweis „ab 2027 digital“. Entscheidend sind das Bundesland, das Jahr der tatsächlichen Verwendung und die Unterscheidung zwischen einem Eintrag und dessen späterer Umwandlung. Die folgende Übersicht stellt bestätigte landesrechtliche Formulierungen gegenüber.
Jahresumwandlung: Landeswortlaut und EU-Grenze unterscheiden
Niederösterreich nennt in § 4 Absatz 14 für die Umwandlung von Aufzeichnungen über Verwendungen vor 2030 spätestens den 30. Jänner des Folgejahres. In der Steiermark steht derselbe letzte Tag für die Verwendungsjahre 2027 bis 2029 in § 22b. Burgenland verwendet ebenfalls den 30. Jänner.
Oberösterreich nennt beginnend mit 2027 spätestens den 31. Jänner des Folgejahres. Vorarlbergs veröffentlichte Übergangsverordnung nennt für Verwendungen von 2027 bis einschließlich 2029 ebenfalls den 31. Jänner. Salzburg formuliert vor dem 31. Jänner. Die unterschiedlichen Landeswortlaute müssen zusammen mit der EU-Grenze gelesen werden.
| Bundesland | Landeswortlaut; keine Zusage eines zulässigen letzten Tages | Bezug |
|---|---|---|
| Niederösterreich | spätestens bis zum 30. Jänner | Verwendungen vor 2030 |
| Steiermark | spätestens bis zum 30. Jänner | Verwendungen 2027–2029 |
| Burgenland | spätestens bis zum 30. Jänner | Verwendungen vor 2030 |
| Oberösterreich | spätestens bis zum 31. Jänner | Übergang beginnend 2027 |
| Vorarlberg | bis zum 31. Jänner | Verwendungen 2027–2029 |
| Salzburg | vor dem 31. Jänner | Verwendungen vor 2030 |
Artikel 3 der EU-Verordnung 2023/564 begrenzt eine verlängerte Umwandlungsfrist dagegen auf die Verfügbarkeit vor dem 31. Jänner des Folgejahres. Die Landesformulierung „bis zum 31.“ ist deshalb keine verlässliche Zusage, dass eine Umwandlung erst an diesem Tag genügt. Als vorsorglichen internen Abschlusstermin empfehlen wir den 30. Jänner oder früher; das ist eine Planungsempfehlung, keine zusätzliche gesetzliche Frist.
Die jeweilige Rechtsgrundlage steht unmittelbar bei der Erläuterung über der Tabelle. Die Tabelle bildet diese sechs bestätigten Formulierungen ab; sie ist keine pauschale Frist für jeden österreichischen Einsatzbereich.
Beispiel für das Verwendungsjahr 2027
Fristenbeispiel anhand der steirischen Übergangsregel: Eine im Kalenderjahr 2027 durchgeführte Anwendung wird innerhalb von zwei Tagen aufgezeichnet. Liegt der Eintrag zunächst außerhalb des vorgeschriebenen elektronischen Formats vor, muss die Umwandlung für dieses Verwendungsjahr spätestens am 30. Jänner 2028 abgeschlossen sein. Der zweite Termin ersetzt den ersten nicht.
Richten Sie Ihre Arbeitsliste entsprechend ein. Neben dem Anwendungsdatum steht der Status der Ersterfassung; daneben können Sie intern den Übertragungsstand führen. Teilen Sie eine große Papierablage in abgeschlossene Abschnitte auf und dokumentieren Sie, welcher Abschnitt bereits vollständig übertragen und gegengelesen ist. Bewahren Sie die Ausgangsunterlagen gemeinsam mit der zugehörigen Jahresdatei auf, damit beim Vergleich kein Datensatz nur aufgrund einer anderen Sortierung übersehen wird.
Was die bestätigten Ausnahmen für 2026 sagen
Die steirische Übergangsbestimmung nimmt Aufzeichnungen über Verwendungen von 1. Jänner bis 31. Dezember 2026 von der Umwandlung aus. Burgenland nimmt Verwendungen vor 1. Jänner 2027 aus. Vorarlberg hat eine entsprechende Ausnahme für Verwendungen vor 2027 durch die Verordnung LGBl. 93/2025 veröffentlicht.
Diese Aussagen betreffen das Format. Für die Erfassung selbst gelten Erleichterungen: Eine deutsche Kulturbezeichnung genügt, und BBCH war 2026 noch nicht kontrollrelevant. Die Uhrzeit dokumentieren Sie bei Mitteln mit entsprechender zeitlicher Einschränkung.
Ordnen Sie deshalb jeden Hinweis seinem konkreten Gegenstand zu. Ein Hinweis zum BBCH-Stadium beantwortet die Frage nach einem Feldinhalt. Eine Jahresfrist beantwortet die Frage nach der Umwandlung. Ein Termin für die erste Notiz beantwortet die Frage, wann eine Anwendung überhaupt festgehalten sein muss. Wer diese drei Aufgaben getrennt führt, kann die Arbeitsschritte auch getrennt kontrollieren.
Was nach der Übergangsphase wichtig wird
Der reguläre Rahmen verlangt die Umwandlung spätestens 30 Tage nach dem Verwendungsdatum, wenn der Eintrag zunächst in anderer Form erstellt wird. Das AMA-Merkblatt nennt außerdem die elektronische Maschinenlesbarkeit. Salzburg und die Steiermark führen den regulären 30-Tage-Schritt ausdrücklich neben ihren landesrechtlichen Übergängen.
Planen Sie Ihre Abläufe daher so, dass die Daten regelmäßig in der elektronischen Arbeitsdatei ankommen. Für die Dateiauswahl hilft der Vergleich von Aufzeichnungsprogrammen; für Spalten und Eingabefelder die Excel-Anleitung. Führen Sie vor einem Wechsel einen vollständigen Probeexport aus und vergleichen Sie Zeilen, Einheiten und Flächenreferenzen mit Ihrer eigenen Ausgangsaufzeichnung. Diese Prüfung ist ein organisatorischer Arbeitsschritt und keine Zusage der amtlichen Anerkennung eines bestimmten Programms.
BBCH und Uhrzeit passend behandeln
Die AMA-Feldliste nennt das Entwicklungsstadium nach BBCH, sofern relevant, und den Startzeitpunkt gegebenenfalls. Die 2026-Klarstellung der Kammer ist ausdrücklich auf dieses Anwendungsjahr beschränkt. Übertragen Sie eine dort genannte Erleichterung deshalb nicht als dauerhafte Einstellung auf alle künftigen Jahresdateien.
Legen Sie für die nächste Saison eine eigene Dateifassung an. Kontrollieren Sie, ob die benötigten Felder vorhanden sind und ob eine wiederholte Behandlung die passenden Angaben erhält. Beim Übernehmen einer alten Zeile müssen insbesondere Anwendungsdatum, tatsächlich verwendetes Produkt, Kultur und relevanter Entwicklungsstand zum neuen Vorgang gehören. Verwenden Sie eine Kopie nur als Eingabehilfe; lesen Sie das Ergebnis anschließend als neue Anwendung.
Jahresabschluss praktisch organisieren
Vereinbaren Sie im Betrieb eine Person, die offene Übertragungen zusammenstellt. Sammeln Sie Fremdprotokolle nach Auftrag und Verwendungsjahr. Vergleichen Sie zu einem gewählten Stichtag eine ausgewählte Fläche über die gesamte Jahresdatei mit den zugehörigen Ausgangsnotizen. Prüfen Sie dabei nicht nur, ob eine Datei existiert, sondern ob jeder dokumentierte Vorgang zugeordnet werden kann.
Trennen Sie anschließend Arbeitsfassung und abgelegte Abschlussfassung durch verständliche Dateinamen. Notieren Sie intern, wann die Vollständigkeit geprüft wurde und wo die Ausgangsdokumente liegen. Für den weiteren Erhalt der Unterlagen gilt die Aufbewahrungsanleitung. Diese Ablagearbeit sollte unabhängig davon nachvollziehbar bleiben, welches Gerät oder Programm im nächsten Jahr verwendet wird.
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Weitere Fragen zur elektronischen Umstellung
Welche Frist gilt im Burgenland?
Das Burgenland nimmt Verwendungen vor 1. Jänner 2027 von der elektronischen Umwandlung aus. Für zunächst anders erfasste Verwendungen vor 2030 nennt § 4 Absatz 13 spätestens den 30. Jänner des Folgejahres. Die örtliche Aufzeichnung erfolgt weiterhin innerhalb von zwei Tagen. Halten Sie deshalb in einer Arbeitsplanung Eintrag und technische Überführung als getrennte Aufgaben fest.
Bedeutet Salzburgs „vor dem 31. Jänner“ dasselbe wie „bis zum 31.“?
Die Salzburger Formulierung verlangt für die bezeichnete Übergangsphase eine Umwandlung vor dem 31. Jänner. In derselben Bestimmung stehen die unverzügliche Erfassung und grundsätzlich die Umwandlung binnen 30 Tagen. Für Verwendungen ab 2027 wird das maschinenlesbare elektronische Format ausdrücklich genannt. Lesen Sie den Jahresübergang zusammen mit diesen eigenständigen Vorgaben.
Was gilt in Vorarlberg statt eines bloßen Umstellungsentwurfs?
LGBl. 93/2025 ist die veröffentlichte Vorarlberger Übergangsverordnung. Sie nimmt Verwendungen vor 2027 von der Umwandlung aus und nennt für Verwendungen vom 1. Jänner 2027 bis 31. Dezember 2029 den 31. Jänner des Folgejahres. Dies ist der Landeswortlaut; beachten Sie zusätzlich die oben erläuterte EU-Grenze vor dem 31. Jänner.
Welchen Jännertermin nennt Kärnten?
Die Kärntner Anlage nennt für den veröffentlichten Übergang bis Ende 2029 die elektronische Erfassung bis zum 31. Jänner des Folgejahres. Die bezeichnete neue Regelung und der Jahresübergang treten am 1. Jänner 2027 in Kraft. Dies gibt den Landeswortlaut wieder; für die Planung beachten Sie zusätzlich die EU-Grenze vor dem 31. Jänner. Die unverzügliche Erstaufzeichnung mit Wochenobergrenze bleibt ein eigener Schritt.
Welches Dateiformat kann ich praktisch verwenden?
Das LK-Pflanzenschutz-Tool wird als XLSX-Arbeitsmappe für Excel 365 oder ältere Excel-Versionen angeboten. Die LK Steiermark nennt eine einfache Excel-Datei als elektronisches Format. Diese Beispiele helfen bei der Dateiauswahl; die vollständigen Angaben zu Produkt, Anwendung, Ort und Menge bleiben erforderlich.
Ein PDF-Ausdruck ist für die Sichtkontrolle nützlich. Bewahren Sie beim Übertragen zusätzlich die bearbeitbare, strukturierte Arbeitsdatei auf. Prüfen Sie nach dem Öffnen, ob Datum, Produktnummern und Einheiten weiterhin getrennt lesbar sind.
Einen Formatwechsel als nachvollziehbaren Vorgang durchführen
Bereiten Sie eine Gegenüberstellung der bisherigen Eingabe und der geplanten Ausgabe vor. Ordnen Sie jedem tatsächlich verwendeten Feld einen eindeutigen Platz zu. Vergleichen Sie Datumsdarstellung, Produktnummer und Ortsreferenz an einer vollständigen Zeile. Wiederholen Sie diesen Vergleich für andere Behandlungstypen Ihres Betriebs, etwa einen Raum oder eine Saatgutmenge. Die AMA-Feldliste differenziert diese Verwendungen ausdrücklich.
Eine solche Gegenüberstellung kann eine technische Verwechslung sichtbar machen, bevor eine große Jahresdatei übernommen wird. Achten Sie beispielsweise darauf, ob eine Mengenangabe als Gesamtmenge oder als Aufwand mit Bezugsgröße gelesen wird. Behalten Sie die Beschriftung der ursprünglichen Einheit bei der Prüfung sichtbar. Lassen Sie eine andere mit der Ablage vertraute Person den Datensatz ohne Ihre mündliche Ergänzung lesen und notieren Sie dabei entstandene Rückfragen.
Das ist ein interner Abgleich Ihrer Unterlagen. Er beschreibt weder eine amtliche Dateiprüfung noch eine Produktzulassung der verwendeten Software. Halten Sie im Prüfvermerk konkret fest, welche Dateifassung, welcher Zeitraum und welche Anwendungsarten betrachtet wurden. Bewahren Sie den Vermerk bei der Jahresdatei auf, damit die Entscheidung beim nächsten Programmwechsel noch verständlich ist.
Teilflächen dokumentieren: Schlag und behandelte Fläche
Bei Teilflächenbehandlungen sind Feldstück/Schlag und die tatsächlich behandelte Fläche verschiedene Angaben. Ab 2027 zeichnen Sie Feldstück/Schlag, Schlaggröße und behandelte Fläche als getrennte Angaben auf. Bei INVEKOS-Flächen genügt für die Flächenzuordnung Feldstück und Schlag laut Mehrfachantrag.
Welche Anwendungsdaten Sie aufzeichnen
Zu jeder Anwendung gehören Bezeichnung und Registernummer des Mittels, Aufwandmenge, Datum und die Flächenangaben. Den zulässigen Anwendungszeitpunkt finden Sie in der betreffenden Indikation im Pflanzenschutzmittelregister unter „Anwendung“.
Konkretes Exportbeispiel: AmaTron 4
GPS-Maps&Doc ist eine Software-Lizenz für das AMAZONE-Terminal AmaTron 4. Über den Task Controller erfasst und speichert sie Maschinen- und ortsbezogene Daten. Applikationskarten verarbeitet sie im shape- und ISO-XML-Format und regelt damit die Ausbringmenge teilflächenspezifisch.
Aufträge lassen sich im ISO-XML-Format importieren und exportieren, eine Auftragszusammenfassung als PDF. Für Ihre Aufzeichnung prüfen Sie, ob der Export Mittel, Registernummer, Aufwandmenge, Datum und behandelte Fläche enthält; fehlende Angaben ergänzen Sie.
Fehler bei Jahreszahlen und Übertragungsständen vermeiden
Erhalten Sie Anwendungsdatum und zugehöriges Kalenderjahr gemeinsam. Wenn eine Behandlung nachträglich übertragen wird, ordnen Sie sie ihrem tatsächlichen Verwendungsjahr zu. Ein Speicherdatum im Jänner sollte nicht als neuer Anwendungstag erscheinen. Prüfen Sie nach einem Import außerdem die Sortierung: Der erste und letzte Datensatz einer Jahresauswahl müssen anhand der eigenen Ausgangsunterlagen erklärt werden können.
Erstellen Sie für noch offene Abschnitte eine Liste statt einer einzigen pauschalen Markierung „noch nicht fertig“. Beschreiben Sie die Lücke durch Zeitraum, Arbeitsort und zuständige Person. Ein fehlendes Fremdprotokoll erhält den Auftragsbezug; eine unklare Kulturzuordnung erhält die betroffene Zeile. Damit lässt sich zum Abschluss der Umwandlung feststellen, welche Arbeit tatsächlich erledigt wurde und welche konkrete Rückfrage noch aussteht.
Referenzdaten beim Anlegen eines neuen Jahres vergleichen
Eine veröffentlichte technische Änderung betrifft die Kulturcodierung: Das BAES stellte Weißkraut von BRSOL auf BRSOH um und passte Kulturbaum und Register zum 30. Jänner 2026 an. Der Zulassungsumfang blieb dadurch unverändert. Vergleichen Sie beim Anlegen einer neuen elektronischen Jahresdatei daher die verständliche Kulturbezeichnung mit der verwendeten Referenzzuordnung.
Kulturbezeichnung und BBCH für 2027 prüfen
Die LK NÖ erläutert am 22. Oktober 2026: Die deutsche Kulturbezeichnung genügt, der EPPO-Code ist optional. Ab 2027 ist das BBCH-Stadium zu dokumentieren, wenn die Zulassung des verwendeten Mittels entsprechende Angaben enthält; die fehlende Kontrollrelevanz 2026 ist keine dauerhafte Ausnahme.