Die Öko-Regelungen (auch Ökoregelungen oder ÖR geschrieben) gehören zur Förderperiode der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) ab 2023. Die Bedingungen gelten für das Antragsjahr 2026. Die GAP-Direktzahlungen-Verordnung gilt hier in der zuletzt am 12. August 2026 geänderten Fassung. Die Bedingungen der einzelnen Maßnahmen stehen insbesondere in Anlage 5.

Ökoregelungen 2026: die sieben Maßnahmen im Überblick

MaßnahmeAusgangspunktFrage für die betriebliche Vorbereitung
ÖR 1: FlächenstilllegungNichtproduktive Flächen, Blühflächen oder AltgrasvariantenWelche konkrete Variante und welcher abgegrenzte Bereich kommen in Frage?
ÖR 2: Vielfältige KulturenKulturverteilung auf dem AckerlandPassen Anbauplanung und tatsächliche Hauptkulturen zusammen?
ÖR 3: AgroforstBewirtschaftung mit GehölzstreifenWelche Streifen und welche angrenzende landwirtschaftliche Nutzung gehören zum System?
ÖR 4: Dauergrünland extensivGesamtes förderfähiges Dauergrünland des BetriebsStimmen Tierbestand, Flächenbasis und Bewirtschaftung mit dem Maßnahmeumfang überein?
ÖR 5: KennartenArtenreiches DauergrünlandWelche Erfassung und welcher Nachweisweg gelten in Ihrem Bundesland?
ÖR 6: PflanzenschutzverzichtBezeichnete Acker- und DauerkulturflächenWelche Kultur, welcher Zeitraum und welche Mitteldefinition gelten?
ÖR 7: Natura 2000Flächen im entsprechenden GebietLiegt die Fläche im Gebiet, und welche Bewirtschaftungsvorgaben gelten dort?

Öko-Regelung 4: Viehbesatz im Jahresdurchschnitt

Öko-Regelung 4 betrifft das gesamte förderfähige Dauergrünland eines Betriebs. Sie verbindet dessen extensive Bewirtschaftung mit einem durchschnittlichen Viehbesatz im Antragsjahr von 0,3 bis 1,4 raufutterfressenden Großvieheinheiten je Hektar. Zusätzlich gelten Bedingungen für Düngung, Pflanzenschutz und Pflügen. Die Rechtsgrundlage steht in Anlage 5 Nummer 4 der GAPDZV.

Zeitweilige Unter- oder Überschreitungen sind möglich, sofern die Grenzen im Kalenderjahresdurchschnitt eingehalten werden. Rechnen Sie deshalb mit dem Durchschnitt über das ganze Kalenderjahr und nicht mit dem Bestand an einem einzelnen Tag. Für die Berechnung der RGV werden ausschließlich die im Betrieb gehaltenen Rinder, Schafe, Ziegen und Equiden herangezogen; seit 2025 zählen außerdem Rot- und Damwild.

RGV-Schlüssel nach Tierart und Alter

Tierart oder KategorieKoeffizient
Rinder unter 6 Monaten0,400
Rinder zwischen 6 Monaten und 2 Jahren0,600
Rinder über 2 Jahre1,000
Equiden über 6 Monate1,000
Schafe und Ziegen0,150
Damwild0,150
Rotwild0,300

Lämmer zählen bereits zur Kategorie Schafe und Ziegen, Kälber von Dam- und Rotwild zur jeweiligen Wildkategorie. Ordnen Sie jedes Tier erst seiner Kategorie zu und rechnen Sie dann mit der Tierzahl.

Düngung: Dunganfall von höchstens 1,4 RGV je Hektar

Düngemittel einschließlich Wirtschaftsdünger sind nur im Umfang des Dunganfalls von höchstens 1,4 RGV je Hektar förderfähigem Dauergrünland des Betriebs erlaubt (Nummer 4.3). Unerheblich ist, ob die Fläche beweidet, geschnitten oder auf beide Arten genutzt wird. Prüfen Sie die Düngung getrennt vom Viehbesatz: Ein Viehbesatz im vorgesehenen Bereich beantwortet die Düngungsbedingung nicht. In NRW sind schlagbezogene Aufzeichnungen und Nachweise über die Verwendung von Düngemitteln einschließlich Wirtschaftsdüngern vorzuhalten und bei einer Vor-Ort-Kontrolle vorzulegen. Legen Sie die Unterlagen so ab, dass sich jede einzelne Anwendung dem Schlag zuordnen lässt.

Pflanzenschutz: grundsätzlich verboten

Bei ÖR 4 dürfen Pflanzenschutzmittel nicht angewendet werden. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann im Einzelfall auf Antrag eine Ausnahme zulassen. Stellen Sie den Antrag vor der geplanten Behandlung.

Pflügen: im Antragsjahr verboten

Die Dauergrünlandflächen des Betriebs dürfen im Antragsjahr nicht gepflügt werden. Für die Wiederherstellung nach höherer Gewalt oder außergewöhnlichen Umständen sowie zur naturschutzfachlichen Aufwertung kann die zuständige Behörde Einzelfallausnahmen zulassen. Beschreiben Sie im Antrag die Ursache der Narbenschäden oder das naturschutzfachliche Ziel.

Öko-Regelung 5: Kennarten nach der Landesliste nachweisen

Öko-Regelung 5 fördert Dauergrünland mit nachgewiesenen regionalen Kennarten. Die bundesrechtliche Grundlage verlangt mindestens vier Arten aus der Liste des Landes, in dem die Fläche liegt, sowie den Nachweis nach dessen festgelegter Methode. Maßgeblich sind Liste und Methode des Bundeslandes, in dem der Schlag liegt. Nehmen Sie deshalb für jeden Schlag die Liste seines Landes.

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Rheinland-Pfalz: Transektmethode vor der ersten Nutzung

In Rheinland-Pfalz müssen die Kennarten vor der ersten Nutzung erfasst werden. Der Nachweis erfolgt nach der Transektmethode: Auf jedem beantragten Grünlandschlag dient die längste mögliche Gerade, meist die Diagonale, auf einer Breite von zwei Metern als Begehungslinie. Bei außergewöhnlichen Flächenzuschnitten und in speziellen Fällen kann eine angepasste Begehungslinie gewählt werden. Planen Sie die Begehung rechtzeitig vor dem ersten Schnitt oder der ersten Beweidung.

Die Linie wird in gleich lange Abschnitte geteilt: Schläge ab einem Hektar in drei Abschnitte (insgesamt zwölf Kennarten), Schläge unter einem Hektar in zwei (insgesamt acht Kennarten). Jeder Abschnitt muss mindestens vier verschiedene Kennarten enthalten; dieselben Arten können in verschiedenen Abschnitten erneut vorkommen. Eine Art, die mehrfach im selben Abschnitt auftaucht, zählt dort nur einmal. Die Prämie wird schlagbezogen ab einer Mindestschlaggröße von 0,03 Hektar berechnet.

Rheinland-Pfalz: Erfassungsbogen oder LEA-Foto

Die Dokumentation erfolgt entweder manuell im Erfassungsbogen oder digital mit der LEA-Foto-App; bei der digitalen Erfassung ist der Erfassungsbogen nicht mehr erforderlich. Die Dokumentation muss bei Kontrollen vorgelegt werden.

Nordrhein-Westfalen: Kennartenfotos mit MonaNRW

In NRW werden Kennartenfotos mit MonaNRW aufgenommen und übermittelt. Die Frist für 2026 endete am 15. August. Die App steht seit März zur Verfügung; die Ergebnisse sind seit Mitte Juni in der App „Ampel Ökoregelung 5“ einsehbar. Kartierbögen sind dort seit 2025 nicht mehr als Nachweis zugelassen. Der Antragsteller legt selbst fest, für welche Schläge er die Öko-Regelung beantragt, solange mindestens vier Kennarten auf dem Schlag nachgewiesen werden. Einzelne Teilschläge lassen sich nicht beantragen, weil sich die Maßnahme immer auf den gesamten Schlag bezieht.

Öko-Regelung 6: Verzicht je nach Kultur und Zeitraum

Bei ÖR 6 verzichten Sie auf den beantragten Flächen im festgelegten Zeitraum auf bestimmte Pflanzenschutzmittel. ÖR 6 verlangt keinen gesamtbetrieblichen Pflanzenschutzverzicht. Begünstigungsfähig sind die vom Antragsteller bezeichneten förderfähigen Ackerland- und Dauerkulturflächen des Betriebs, auf denen keines der chemisch-synthetischen Pflanzenschutzmittel nach Nummer 6.5 angewendet wird, dessen Anwendung nicht ohnehin rechtlich verboten ist. Die Grundlage steht in Anlage 5 Nummer 6 GAPDZV.

GruppeZeitraum nach Anlage 5
Sommergetreide einschließlich Mais, Hirse und Pseudogetreide; Leguminosen außer Ackerfutter; Sommer-Ölsaaten; Hackfrüchte; FeldgemüseVom 1. Januar bis zur Ernte, mindestens bis zum 31. August.
Gras oder andere Grünfutterpflanzen sowie als Ackerfutter genutzte Leguminosen einschließlich GemengeVom 1. Januar bis zum 15. November.
DauerkulturflächenVom 1. Januar bis zum 15. November.

Ackerfutter: früheres Ende bei Folgekultur

Auf Futterflächen nach Nummer 6.3 endet der Zeitraum mit der letzten Ernte im Antragsjahr, sofern danach eine Bodenbearbeitung zur Vorbereitung einer Folgekultur erfolgt, jedoch frühestens am 31. August.

Welche Mittel gelten als chemisch-synthetisch

Als chemisch-synthetische Pflanzenschutzmittel im Sinne von ÖR 6 gelten alle Pflanzenschutzmittel außer Mitteln mit ausschließlich nach Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 als geringes Risiko genehmigten Wirkstoffen sowie Mittel, die für die ökologische Landwirtschaft zugelassen sind.

In NRW können nur Flächen beantragt werden, auf denen die Anwendung chemisch-synthetischer Pflanzenschutzmittel nach den rechtlichen Vorgaben nicht bereits verboten ist. Für die Beantragung wird im Flächenverzeichnis die Bindung für den entsprechenden Schlag gesetzt. Zwei Kulissen weisen aus, ob Flächen geeignet sind: die Agrarförderrechtliche Gewässerkulisse NRW und eine Kulisse für den Erschwernisausgleich Pflanzenschutz. Die Kulissen sind nicht zwangsläufig vollständig; die Flächen sind selbstständig zu prüfen. Wird bei einer Fläche am Gewässer der Mindestabstand unterschritten, ist für den Teil, der den Abstand nicht einhält, ein Teilschlag zu bilden. Prüfen Sie jeden Schlag am Wasser vor der Antragstellung selbst anhand der beiden Kulissen.

Kombinationen auf derselben Fläche

Prüfen Sie Ihre geplante Kombination für dieselbe Fläche und dasselbe Antragsjahr, bevor Sie beantragen. ÖR 1b kann nur zusammen mit ÖR 1a beantragt werden, und ÖR 2 ist mit der verwandten Agrarumweltmaßnahme kombinierbar. ÖR 5 kann auf derselben Fläche mit ÖR 4, ÖR 6 und ÖR 7 kombiniert werden; bei ÖR 7 gilt das, soweit keine identischen Fördertatbestände vergütet werden. Mehr dazu bei der Landwirtschaftskammer NRW.

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